Sport und gesunde Lebensführung im TSV Radbruch
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Förderverein Sportpark Radbruch
Der Verein "Turn-und Sportverein Radbruch von 1948 e.V." ist am13.März 1948 gegründete worden. Der Verein hat seinen Sitz in Radbruch und hat sich die Vereinsfarben schwarz/rot gegeben. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
Die Vereinssatzung, Gebührenordnung und die Beitrittserklärung könnt ihr über die Navigationsleiste auf der rechten Seite lesen und auch herunterladen. Über den Navigationspunkt Flyer könnt ihr die aktuelle Vereinsinformation mit den Telefonnummern der Ansprechpartner für die einzelnen Sportarten herunterladen. Zusätzlich gibt es einen Flyer der Volleyball Damen mit Infos der laufenden Spielsaison.
Der aktuelle TSV Sportangebot - Stand März 2023
Der aktuelle TSV Reha-Sport - Stand April 2023
Der TSV Radbruch von 1948 e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.
1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.
2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.
3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Spielerpass, Lizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
4. Eine Weiterleitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Übungsleiter an den zuständigen Kreis – und Landessportbund Niedersachsen erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Einrichtungen. Die personenbezogenen Daten werden
a. für die Durchführung gebuchter Veranstaltungen verarbeitet
b. für die Lizenzverwaltung im Rahmen der Übungsleiterlehrgänge erhoben (Weiterleitung an den Deutschen Olympischer Sportbund)
c. zum Zwecke des Beitragseinzugs an das Bankinstitut des KSB und LSB weitergeleitet
d. bei Einwilligung im Anmeldeformular als Kontaktdaten an die weiteren Veranstaltungs-teilnehmer weitergeleitet
e. Prüfbehörden bzgl. der Verwendung von Finanzhilfemitteln zur Verfügung gestellt.
1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung, auf Informationsmonitoren und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang.
3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
4. Auf den Internetseiten und in der Vereinszeitung des Vereins, sowie auf dem Informationsmonitor in ‚Unser Laden‘ werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort Allgemeine Verwaltung (2. Vorsitzender) zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Der Ressortleiter Allgemeine Verwaltung stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.
1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.
2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.
Da im Verein in der Regel keine 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten benannt.
1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen ausschließlich durch den Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit, den Ressortleiter Allgemeine Verwaltung und den Administrator vorgenommen werden.
2. Der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
3. Abteilungen, Gruppen und Mannschaften bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) der ausdrücklichen Genehmigung des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit. Für den Betrieb eines Internetauftritts haben die Abteilungen, Gruppen und Mannschaften Verantwortliche zu benennen, denen gegenüber der Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit weisungsbefugt ist. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder – weitergabe ist untersagt.
2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.
Informationen zum Aufnahmeantrag (Satzung, Beitragsordnung, Datenschutzerklärung)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 13. März 1948 gegründete Verein hat den Namen “Turn-und Sportverein Radbruch von 1948 e. V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Radbruch. Die Vereinsfarben sind schwarz/rot.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will durch körperliche und geistig-seelische Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit auf breitester gemeinnütziger Grundlage fördern.
Seine eigenwirtschaftlichen Aktivitäten dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Geschäftsführende Vorstand. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins.
Den Mitgliedern und Mitarbeitern darf ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewährt werden. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto-und Telefonkosten.
Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist in Bezug auf Herkunft und Rasse, politisch, sowie konfessionell neutral.
§ 3 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung, Beitragsordnung und die Gebührenordnung geregelt. Die Beitragsordnung und die Gebührenordnung sind Bestandteil der Satzung. Sie bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Mitgliedschaft
a.) Die Mitglieder unterscheiden sich in:
1. Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres
2. jugendliche Mitglieder von der Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
3. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
4. passive Mitglieder
5. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
b.) Aufnahme in den Verein
Jede Person kann durch schriftliche Anmeldung die Mitgliedschaft beim Verein beantragen.
Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
c.) Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Durch Tod
2. Bei Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins zum Ende des nächsten Quartals. Bei Minderjährigen ist die Abmeldung vom gesetzlichen Vertreter vorzunehmen.
d.) Ausschluss von Mitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit Mitglieder ausschließen, wenn sie die Interessen und das Ansehen des Vereins in grober Weise geschädigt haben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Betroffene verliert durch den Ausschluss seine Rechte im Verein. Er kann keinerlei zivil- oder strafrechtliche Folgerungen ziehen oder gar Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Mitglieder, die länger als ½ Jahr mit dem Beitrag im Rückstand sind und zweimal schriftlich gemahnt worden sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der
Ausschluss entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung der rückständigen Beiträge und der entstandenen Kosten.
§ 5 Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Die von den Vereinsmannschaften gewonnenen Preise sind Eigentum des Vereins.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Allen Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte nach Maßgabe der Platz- und Sportordnung des Vereins zu, für den im § 2 der Satzung bestimmten Zweck.
§ 7 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Bildung des Vorstandes
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Zum Geschäftsbereich der Jahreshauptversammlung gehören:
1. Bericht über das abgelaufene Jahr
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastungen
4. Wahl des Vorstandes und Bestätigung des erweiterten Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer und ihrer Vertreter
6. Anträge und sonstige Angelegenheiten, die die Hauptversammlung betreffen
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand durch Wahl wieder auf den zahlenmäßigen Stand gem. § 9 der Satzung gebracht. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen gem. § 11 der Satzung einzuberufen. Bis dahin benennt der erweiterte Vorstand kommissarisch einen oder mehrere Vertreter für die vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieder.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht - gem. § 26 BGB - aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzende
3. dem Kassenwart
4. dem Sportwart
5. dem Beisitzer
Der erweiterte Vorstand besteht aus den 5 vorgenannten Vorstandsmitgliedern, dem Schriftführer, dem Sozialwart, dem Jugendwart, der Frauenwartin, und den Fachwarten. Die Fachwarte werden von den einzelnen Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand bestätigt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
a.) Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsführung des Vereins. Er vertritt den Verein bei offiziellen Anlässen. Er ist im Namen des Vorstandes für die Durchführung von Ehrungen, für die Unterzeichnung offizieller Bekanntmachungen und für den wesentlichen Schriftverkehr zuständig. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine Vorstandssitzung ist dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Der 1. Vorsitzende stellt in Zusammenarbeit mit den Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung auf, die bei einer Mitgliederversammlung durch Aushang in den Schaukasten 14 Tage vor der Versammlung bekannt gegeben wird. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erhalten schriftlich eine Einladung mit Tagesordnung.
b.) Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in allen Aufgaben.
c.) Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Er hat in der ersten Mitgliederversammlung jede Jahres Rechnung abzulegen. Er führt die Mitgliederliste.
d.) Der Sportwart unterstützt und berät die Fachwarte bei allen sportlichen Angelegenheiten. Er ist die Kontaktperson zwischen den Sporttreibenden und dem Vorstand.
e.) Der Beisitzer hat allgemeine vereinsdienliche Aufgaben. Er ist im Besonderen für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen zuständig.
f.) Den Verein vertritt in allen rechtsgeschäftlichen Aufgaben der 1. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, tritt für die Dauer seiner Verhinderung an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
g.) Aufgaben des erweiterten Vorstandes
Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Er bereitet die Anträge der einzelnen Fachsparten vor und unterbreitet sie dem Vorstand. Er beschließt über Platz- und Sportordnung des Vereins.
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Vereinsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird die Sitzung von dem nächst anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Termin für die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher anzukündigen.
§ 12 Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich 10 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Eine Ergänzung der Tagesordnung ist möglich, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Beschluss fasst.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
§ 13 Beschlüsse
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten zu berechnen. Es wird durch Handaufheben abgestimmt. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so erfolgt diese durch Stimmzettel. Die Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Mitwirkungsverbot
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ein Mitglied ist weiterhin nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen dem Verein und einer Person betrifft, mit der das Vereinsmitglied bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.
§ 15 Schriftführer
Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig. Er sorgt bei Versammlungen für die Eintragung in die Anwesenheitsliste und ist für die Protokollierung der Beschlüsse zuständig.
§ 16 Sozialwart
Der Sozialwart betreut und berät alle Mitglieder des Vereins im sozialen Bereich, sowie in Fragen der Sportversicherung und der Haftpflichtversicherung.
§ 17 Frauenwartin
Die Frauenwartin vertritt die Interessen der Frauen gegenüber dem Vorstand.
§ 18 Jugendwart
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugend gegenüber dem Vorstand.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Übungspläne
Übungspläne und Trainingspläne werden zu Beginn eines jeden Halbjahres vom erweiterten Vorstand aufgestellt und durch Aushang bekannt gegeben.
§ 21 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird von 2 Kassenprüfern vorgenommen. Sie haben das Recht und die Verpflichtung, die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und auf der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Auf der Jahreshauptversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer mit Vertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 22 Streitigkeiten
Etwaige Streitigkeiten sollen vom 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Fachwarten geregelt werden. Sind Jugendliche betroffen, ist der Jugendwart hinzuzuziehen. Auf gütliche Beilegung eines Streites ist Bedacht zu nehmen.
§ 23 Satzungsänderung
Bei Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei einer Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2) oder bei Auflösung des Vereins, ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen erforderlich. Zwischen beiden Versammlungen muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt einer gemeinnützigen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.
§ 24 Versicherung
Es sind zu versichern:
1. Alle Mitglieder gegen Unfall und Haftpflicht gemäß den Bestimmungen der Sporthilfe des Landessportbundes, die Beschäftigten und Angestellten des Vereins, wenn sie kein Mitglied des Vereins sind.
2. Das Eigentum und gemietete Dinge des Vereins als Haftpflicht gegen Einbruch, Feuer, Sturm, Blitzschlag, Glas-, Wasser- und Gasschäden.
3. Eine allgemeine Haftpflicht des Vereins ist abzuschließen.
§ 25 Wirksamkeit
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden die Satzung vom 1. April 1971 und die zugehörige Änderungssatzung aufgehoben.
Mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.11.2010 wird § 2, wie dargestellt, ohne den Zweck des Vereins zu verändern, im Hinblick auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Vorstand und Mitglieder verändert.
Stand: 22.11.2010
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